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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ärztinnen und Ärzte

§ 1 Definition und Vertragsgegenstand

(1) Die NovaNation UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: Verleiher genannt) vermittelt Ärztinnen/Ärzte und Pflegefachkräfte (im Folgenden: Entliehene/r genannt) an medizinische Einrichtungen, Kliniken, Rehaeinrichtungen, Arztpraxen bzw. Privatpersonen (im Folgenden: Entleiher genannt) sowohl als Vertretungsärzte für temporäre Einsätze als auch für planmäßige Festanstellungen. Der Wortlaut „Entliehener“ wird Geschlechtsunspezifisch zur einfacheren Lesbarkeit in männlicher Form genutzt und stellt alle Geschlechter gleichermaßen dar.
(2) Die Vermittlung kann entweder im Sinne einer befristeten Anstellung (ANÜ) oder einer Festanstellung erfolgen.
(3) Der Verleiher pflegt eine Datenbank, in welcher die Daten des Pflegepersonals und Ärzte (Entliehene) und die Daten der medizinischen Einrichtungen (Entleiher) und deren Aufträge zur Stellenbesetzung dokumentiert sind.

§ 2 Auftragsvergabe und Leistungen der Ärztevermittlung

(1) Die medizinische Einrichtung beauftragt den Verleiher per E-Mail,Telefon oder mittels der eigens betriebenen WebApp mit der Vermittlung für Personal, entweder zur Übernahme eines temporären Einsatzes (ANÜ) oder einer unbefristeten Festanstellung. Hierbei teilt der Enleiher dem Verleiher seine Konditionen und Anforderungen (Qualifikation, Zeitraum, Art der Antstellung und Vergütung) über die genannten Wege mit. Alternativ kann der Entleiher über einen eigens eingerichteten Zugang entsprechende Vakanzen selbst auf der Plattform des Verleihers zur Verfügung stellen. Ab dem Eingang des Auftrags/ des veröffentlichen der Vakanz treten die AGB von Verleiher für den Entleiher in Kraft.
(2) Folglich wird ein Job mit den Anforderungen in der WebApp veröffentlicht und ist für Bewerbungen bereit. Zusätzlich hat der Verleiher die Möglichkeit nach eigenem Ermessen Fachkräfte aus seiner Datenbank, die den spezifischen Anforderungen des Entleihers gerecht werden, persönlich zu kontaktieren und zusätzlich vorzuschlagen. Bei Interesse und Verfügbarkeit organisiert der Verleiher die Kontaktaufnahme mit der medizinischen Einrichtung und übermittelt dem Entleiher die Profile der in Frage kommenden Fachkräfte / Ärzte.
(3) Zur Serviceleistung vom Verleiher gehört die Organisation und Koordination der Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien und die Zusammenstellung von Informationen in Vorbereitung auf die Tätigkeit des Entliehenen. Der Verleiher ist jederzeit für beide Parteien als Ansprechpartner verfügbar.

§ 3 Vermittlungsvertrag

Über einen vom Verleiher ausgestellten Vermittlungsvertrag vereinbaren Entleiher und Entliehener die Rahmenbedingungen für den bevorstehenden Einsatz. Der Vermittlungsvertrag legt Einsatzort, Einsatzzeitraum und Vergütung des Entliehenen fest.

§ 4 Vergütung

(1) Der Entleiher zahlt dem Verleiher innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe des Tätigkeitsnachweises und nach Rechnungsstellung die vereinbarte Vergütung ohne Abzug, wie im Leihvertrag festgehalten. Der Entleiher überweist die Vergütung ohne Abzug direkt an den Verleiher.
(2) Der Verleiher überweist dem Entliehenen je nach Auszahlungswunsch das Gehalt als wöchentlichen Abschlag plus einer finalen monatlichen Zahlung oder standartmäßig als monatlichen Betrag nach erfolgter Abrechnung.
Wöchentliche Zahlung
Bei wöchentlicher Zahlung wird die gearbeitete Woche vom Entliehenen mittels unterschriebener Stundenzettel gegenüber dem Verleiher belegt und über dessen Onlineplattform eingereicht. Nur vollständige und unterschriebene Stundenzettel können bei der beschleunigten wöchentlichen Auszahlung beachtet werden. Unvollständige oder fehlerhafte Stundenzettel sind vom Entliehenen zu verantworten und führen zu einer verspäteten/unvollständigen Auszahlung der Pauschale.
Monatliche Zahlung (Standart)
Bei monatlicher Zahlung erhält der Entliehene alle bis zum Ende des Monats eingereichten und unterzeichneten Arbeitsstunden gemäß dem Vertrag vergütet.
(3) Der Entleiher stellt dem Entliehenen für die Dauer der Vertretung i.d.R. eine Unterkunft kostenfrei zur Verfügung, genaueres ist jedoch der jeweiligen Ausschreibung zu entnehmen.
(4) Die Leistungen der Vermittlung sind für den Entliehenen kostenlos.

§ 5 Mitwirkungs- und Informationsverpflichtungen des Entliehenen

(1) Der an der Übernahme von Vertretungseinsätzen oder Festanstellungen interessierte Entliehene überlässt dem Verleiher die für die Vermittlung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen. Diese sind insbesondere:
– Lebenslauf
– Kopie der Vorder- und Rückseite des Personalausweises
– Approbation, Facharzturkunde und sonstige Qualifizierungsnachweise und Zeugnisse, jeweils in Kopie
– Auskunft über mögliche Berufshaftpflichtversicherung, Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung, ggf. Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung
– Arbeits,- und Aufenthaltserlaubnisse
(2) Der Entliehene verpflichtet sich, vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Entleiher unaufgefordert die Originalurkunden oder beglaubigte Kopien seiner Unterlagen (Approbation- und Facharzturkunde, Personalausweis und gegebenenfalls weitere Nachweise, wie eigene Berufshaftpflichtversicherung und Nachweis über die Mitgliedschaft in der Ärzteversorgung) vorzulegen.
(3) Der Entliehene hat den Verleiher unverzüglich über Vertragsstörungen, eigene Dienstverhinderungen und jegliche Veränderungen des Anstellungsverhältnisses zu informieren.
Kommt es zu einer Verlängerung des Einsatzes; einer Wiederholungsvertretung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der letzten Tätigkeit oder zu einer Vertragsumwandlung von einem befristeten Arbeitsvertrag in einen Anstellungsvertrag bei dem vermittelten Entleiher, so hat der Entliehene den Verleiher (SItus.docs) darüber umgehend schriftlich in Kenntnis zu setzten. Bei Nichteinhaltung dieser Informationspflicht droht eine Vertragsstrafe von 500,00€ zuzüglich der geltenden gesetzlichen MwSt.

§ 6 Sorgfaltspflicht des Entliehenen

Der Entliehene verpflichtet sich, die ihm übertragenden Aufgaben sorgfältig, sachgerecht, nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der ärztlichen Kunst auszuführen.

§ 7 Berufshaftpflichtversicherung

Bei Vertragsabschluss stellen Entliehener und Entleiher sicher, dass eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeiten des Entliehenen gegeben ist. Bei Vertretungen in MVZ’s und Praxen kann für einen Honorararzt ein eigener Berufshaftpflichtversicherungsschutz nötig sein.

§ 8 Stornierung und Kündigung; Verhinderung des Arztes wegen Krankheit

(1) Die Vertragspartner (Entleiher, Verleiher und Entliehener) können ihren Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Krankheit oder Todesfall eines nahen Angehörigen, Nichteignung des Entliehenen) jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(2) Sollte der Entliehene den vereinbarten Einsatz unverschuldet nicht erbringen können, informiert er den Entleiher und Verleiher umgehend. Der Verleiher versucht einen angemessenen Ersatz zu finden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Leistungserbringung seitens des Verleihers.
(3) Wird der Vertrag ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt, so hat der Verleiher einen Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 450,00 € zuzüglich der geltenden gesetzlichen MwSt.

§ 9 Verschwiegenheitsvereinbarung

Der Entliehene verpflichtet sich, sämtliche Daten, die er im Rahmen der Vermittlungstätigkeit von Verleihers erhalten hat, vertraulich zu behandeln und sie nicht unter Umgehung des Verleihers, insbesondere zum Zwecke der direkten Bewerbung zu missbrauchen. Andernfalls ist er dem Verleiher zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der durch rechtswidrige Verwendung der Informationen entstanden ist. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses zeitlich unbegrenzt weiter. Eine spätere Übernahme des Entliehenen durch den Entleiher ist jederzeit zu gewähren, umfasst jedoch die Informationspflicht entsprechend §5 Nr. (3)

§ 10 Haftungsausschluss

(1) Der Verleiher haftet nicht für Pflichtverletzungen aus dem Anstellungsvertrag zwischen dem Entliehenen und dem Entleiher. Der Verleiher übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben des Entleihers und keine Gewähr über die vom Entliehenen überlassenen Unterlagen und Informationen.
(2) Sollte die Vermittlung schlecht oder nicht erfüllt werden, wird das Vermittlungsverhältnis nicht berührt.
(3) Der Verleiher haftet nicht für die Qualität der erbrachten Leistungen und die Verfügbarkeit des Entliehenen. Der Verleiher haftet nicht für Schadensersatzverpflichtungen aus der ärztlichen Tätigkeit, mangelnde Leistung oder Ausfall durch unbegründetes Nichterscheinen des Entliehenen.

§ 11 Datenschutzbestimmung

(1) Der Entliehene gestattet dem Verleiher die Aufnahme und Speicherung seiner personenbezogenen Daten in analoger und digitaler Form (elektronische Datenbank) und die Weitergabe an den Entleiher, sofern dies zur Erfüllung des Vermittlungsauftrags notwendig ist. Nähere Informationen dazu finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
(2) Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Es ist sichergestellt, dass die Daten vertraulich behandelt, keinen unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen und ausschließlich zum Zwecke des Vermittlungsauftrags genutzt werden. Es gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetztes.
(3) Der Entliehene versichert, dass er in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Entleiher und seiner Patienten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes einhält.

§ 12 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel

Sämtliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann nicht mündlich außer Kraft gesetzt werden.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vorgenannten Bestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Stand: August 2022

 

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